Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aktualisierte Fassung vom 1.6.2026 – gültig für Verträge, die ab dem 1.7.2026 geschlossen werden.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge und

Dienstleistungen zwischen kreativagentur-schwarzwald.de, Inhaber Tom Schiansky, Aubachweg 5C, 77886 Lauf

(nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Besteller der Leistung (nachfolgend „Auftraggeber“) über Leistungen

in den Bereichen Fotografie, Film- und Videoproduktion, Webdesign sowie laufende Betreuung und

Marketingleistungen.

(2) Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen

Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten sie

mit den Maßgaben des § 19.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht

Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt

auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag haben

Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Als verbindlich bezeichnete Angebote gelten 30 Tage ab Angebotsdatum.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, durch Annahme des

Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung. Textform

(insbesondere E-Mail) genügt in allen Fällen.

(3) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung

nebst diesen AGB. Darüber hinausgehende Leistungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

§ 3 Leistungsumfang und gestalterischer Spielraum

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen fachgerecht nach dem anerkannten Stand der Technik und den

üblichen Qualitätsstandards seines Berufsstandes.

(2) Die gestalterische Umsetzung – insbesondere Motivwahl, Bildausschnitt, Lichtsetzung, Farbstil,

Bildbearbeitung, Schnitt, Musikauswahl und dramaturgischer Aufbau – liegt im gestalterischen Ermessen des

Auftragnehmers, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Ein bestimmter Stil ist nur geschuldet,

wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Angaben zur Anzahl gelieferter Bilder oder Clips sind Richtwerte. Geschuldet ist eine dem Auftrag

angemessene Auswahl. Die Formulierung „alle gelungenen Bilder“ bedeutet: Der Auftragnehmer liefert alle

Aufnahmen, die nach seiner fachlichen Beurteilung den Qualitätsanforderungen genügen. Technisch oder

gestalterisch missglückte Aufnahmen (z. B. Fehlbelichtung, Unschärfe, ungünstiger Bewegungsmoment) werden

nicht geliefert.

(4) Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers, die über den vereinbarten Umfang an

Korrekturschleifen hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden gesondert vergütet.

(5) Rohmaterial – insbesondere RAW-Dateien, ungeschnittenes Filmmaterial, Projekt- und Schnittdateien –

verbleibt beim Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nur bei gesonderter Vereinbarung in

Textform gegen zusätzliche Vergütung.§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung

erforderlichen Informationen, Inhalte, Texte, Logos, Bild- und Markenmaterialien sowie Zugangsdaten zur

Verfügung und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.

(2) Am Aufnahmetag sorgt der Auftraggeber für Zugang zu den vereinbarten Räumen und Objekten, für einen

aufnahmefähigen Zustand der Motive sowie für die Anwesenheit der abzubildenden Personen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter vorliegen

(insbesondere Hausrecht, Dreh- und Aufnahmegenehmigungen, Zustimmungen für Aufnahmen auf fremdem

Grund), soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde. Für

Drohnenaufnahmen gilt § 7 Abs. 7.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte

Fristen angemessen. Nachweislich entstandener Mehraufwand wird nach Aufwand mit 100€ netto je angefangener

Stunde vergütet. Wartezeiten am Aufnahmetag von mehr als 30 Minuten, die der Auftraggeber zu vertreten hat,

gelten als Aufnahmezeit.

§ 5 Termine, Fristen und höhere Gewalt

(1) Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt wurden.

Ein Fixgeschäft liegt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vor.

(2) Bei Außenaufnahmen kann der Termin bei ungeeigneter Witterung einvernehmlich und kostenfrei verlegt

werden. Die Beurteilung erfolgt gemeinsam, spätestens am Vortag.

(3) Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streik,

Ausfall der Verkehrsinfrastruktur, Unfall sowie schwere Erkrankung des Auftragnehmers oder eines nahen

Angehörigen – befreien die Parteien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Der Auftragnehmer informiert den

Auftraggeber unverzüglich und bietet einen Ersatztermin an. Auf Wunsch bemüht er sich um einen geeigneten

Ersatzdienstleister; ein Anspruch hierauf besteht nicht, und Mehrkosten eines vom Auftraggeber selbst

beauftragten Dritten gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.

(4) Kann der Termin aus den in Absatz 3 genannten Gründen nicht nachgeholt werden, werden bereits gezahlte

Beträge für nicht erbrachte Leistungen erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich ausschließlich nach § 17.

§ 6 Absage und Verschiebung von Terminen durch den Auftraggeber

(1) Absagen und Verschiebungen bedürfen der Textform. Maßgeblich ist der Zugang beim Auftragnehmer.

(2) Bei Absage eines vereinbarten Aufnahme- oder Produktionstermins durch den Auftraggeber wird, bezogen auf

das für den betroffenen Termin vereinbarte Netto-Honorar, folgende Pauschale fällig:

– bis 28 Tage vor dem Termin: kostenfrei

– 27 bis 8 Tage vor dem Termin: 25 %

– 7 Tage bis 48 Stunden vor dem Termin: 50 %

– weniger als 48 Stunden vor dem Termin oder Nichterscheinen: 100 %

(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens

vorbehalten.(4) Eine einmalige Verschiebung des Termins ist bis 7 Tage vor dem Termin kostenfrei möglich, sofern innerhalb

von sechs Monaten ein Ersatztermin vereinbart wird. Für jede weitere oder spätere Verschiebung gilt Absatz 2

entsprechend.

(5) Bei Verhinderung aus wichtigem Grund – insbesondere Krankheit (auf Verlangen gegen Nachweis), Unfall

oder Todesfall im nahen Umfeld – wird der Termin einvernehmlich und kostenfrei verlegt.

(6) Unabhängig von Absatz 2 sind bereits erbrachte Vorleistungen (insbesondere Konzeption, Recherche,

Vorbereitung) sowie nachweisbar entstandene und nicht stornierbare Fremdkosten zu vergüten.

(7) Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die nach Absatz 2 geschuldete Pauschale und auf Ansprüche nach

Absatz 6 angerechnet. Ein übersteigender Betrag wird erstattet.

(8) Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.

§ 7 Besondere Bestimmungen für Foto- und Filmproduktionen

(1) Die Bildauswahl erfolgt über eine Onlinegalerie oder unmittelbar vor Ort. Die Onlinegalerie steht

standardmäßig 180 Tage zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Eine Verlängerung der Galerie ist auf Wunsch möglich und wird mit 30 € netto je angefangenem weiteren

Monat vergütet.

(3) Die Auslieferung der fertigen Dateien erfolgt digital über einen Downloadlink. Der Auftraggeber ist

verpflichtet, die Dateien unverzüglich herunterzuladen und eigenverantwortlich dauerhaft zu sichern. Als

Serviceleistung hält der Auftragnehmer die ausgelieferten Dateien in der Regel neun Monate ab Bereitstellung

vor; ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht zur dauerhaften Archivierung verpflichtet. Nach Ablauf der in Absatz 3 genannten

Frist erfolgt eine erneute Bereitstellung nur, soweit die Dateien noch vorhanden sind, gegen eine

Aufwandspauschale von 49 € netto.

(5) Nicht ausgewählte Aufnahmen sowie Rohmaterial können vom Auftragnehmer 6 Monate nach dem

Aufnahmetag ohne gesonderte Benachrichtigung gelöscht werden.

(6) Der im Angebot ausgewiesene Umfang an Korrekturschleifen ist verbindlich. Eine Korrekturschleife umfasst

eine gesammelte, vollständige Rückmeldung des Auftraggebers in einem Durchgang, die innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung der Vorschauversion in Textform mitzuteilen ist. Über den vereinbarten Umfang

hinausgehende Korrekturen werden nach Aufwand vergütet.

(7) Drohnenaufnahmen erfolgen ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden luftrechtlichen Vorschriften.

Können sie aus rechtlichen, behördlichen oder witterungsbedingten Gründen nicht durchgeführt werden, stellt

dies keinen Mangel dar; eine hierfür gesondert vereinbarte Vergütung entfällt.

§ 8 Besondere Bestimmungen für das Format „Das Schwarzwald-Portrait“

(1) Das „Schwarzwald-Portrait“ ist eine dokumentarische Kurzproduktion, die zugleich als Folge auf den Kanälen

des Auftragnehmers – insbesondere dessen YouTube-Kanal – veröffentlicht wird.

(2) Die Veröffentlichung im Format ist wesentliche Grundlage der besonderen Preisgestaltung. Der Auftraggeber

räumt dem Auftragnehmer daher das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, den Film und

Ausschnitte daraus auf eigenen Kanälen zu veröffentlichen, zu bewerben und dauerhaft verfügbar zu halten.

(3) Die redaktionelle Hoheit über Kanal, Veröffentlichungszeitpunkt, Titel, Beschreibung, Vorschaubild und

Reihenfolge der Folgen liegt beim Auftragnehmer. Ein bestimmter Veröffentlichungszeitpunkt, eine bestimmte

Platzierung oder ein dauerhafter Verbleib der Folge werden nicht geschuldet.(4) Reichweiten, Abrufzahlen, Interaktionen sowie Platzierungen in Suchmaschinen oder

Empfehlungsalgorithmen sind nicht geschuldet und können vom Auftragnehmer nicht zugesagt werden.

(5) Untersagt der Auftraggeber die Veröffentlichung nach Vertragsschluss oder verlangt er die dauerhafte

Entfernung der Folge, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem

Listenpreis einer vergleichbaren Individualproduktion nachzuberechnen. Berechtigte Interessen des Auftraggebers

nach § 12 Abs. 4 bleiben unberührt.

(6) Besondere Startkonditionen für Gründungsbetriebe gelten nur bei Vertragsschluss innerhalb des jeweils

bekanntgegebenen Zeitraums bzw. Kontingents.

§ 9 Besondere Bestimmungen für Webdesign und Websites

(1) Leistungen im Bereich Webdesign sind werkvertragliche Leistungen und werden nach Fertigstellung

abgenommen.

(2) Der Auftragnehmer stellt das Werk zur Abnahme bereit und fordert den Auftraggeber zur Abnahme auf. Erklärt

der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung weder die Abnahme noch teilt er

wesentliche Mängel in Textform mit, gilt das Werk als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber

in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen (§ 640 Abs. 2 BGB).

(3) Die produktive Inbetriebnahme der Website durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.

(4) Für eingesetzte Drittkomponenten (Content-Management-System, Themes, Plugins, Schriften, Stock- und

Musikmaterial) gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter. Laufende Lizenz-, Domain- und

Hostingkosten trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5) Domain-, Hosting- und Lizenzverträge werden im Namen und für Rechnung des Auftraggebers geschlossen

oder vom Auftraggeber selbst abgeschlossen. Der Auftragnehmer wird insoweit nur vermittelnd oder

unterstützend tätig.

(6) Der Auftraggeber verantwortet die von ihm gelieferten Inhalte, deren inhaltliche Richtigkeit und deren

Rechtmäßigkeit.

(7) Der Auftragnehmer schuldet keine Rechtsberatung. Die inhaltliche Verantwortung für Impressum,

Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligung, Barrierefreiheitsanforderungen sowie die wettbewerbs- und

markenrechtliche Zulässigkeit der Inhalte liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer kann die technische

Umsetzung übernehmen.

(8) Eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen, bestimmte Sichtbarkeitswerte, Besucher-, Anfrage- oder

Umsatzzahlen werden nicht geschuldet. Maßnahmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit sind

Bemühensleistungen.

(9) Eine fehlerfreie Darstellung wird für die jeweils aktuelle sowie die unmittelbar vorhergehende Hauptversion

der gängigen Browser geschuldet. Für ältere oder nicht mehr vom Hersteller unterstützte Systeme wird keine

Gewähr übernommen.

(10) Nach der Abnahme sind Änderungen, Erweiterungen und Aktualisierungen gesondert zu beauftragen, sofern

kein Wartungs- oder Betreuungsvertrag besteht.

(11) Im Rahmen von Wartungspaketen schuldet der Auftragnehmer die im Angebot beschriebenen Leistungen

(insbesondere Aktualisierung von System und Erweiterungen, regelmäßige Sicherungen, Erreichbarkeitsprüfung

sowie kleinere Inhaltsanpassungen im vereinbarten Umfang). Eine bestimmte Verfügbarkeit der Website wird

nicht geschuldet; die Verantwortung des Hosting-Anbieters bleibt unberührt.

§ 10 Besondere Bestimmungen für laufende Betreuung (Betreuungspakete)(1) Betreuungs- und Abonnementverträge haben die im Vertrag vereinbarte Mindestlaufzeit, im Regelfall zwölf

Monate ab Vertragsbeginn.

(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten

zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

(3) Die Vergütung ist monatlich im Voraus zu zahlen und jeweils zum dritten Werktag des Monats fällig.

(4) Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum vereinbart sind (z. B. Aufnahmetage, Beiträge,

Beratungsgespräche), sind innerhalb dieses Zeitraums abzurufen. Hat der Auftragnehmer die Leistung angeboten

und rechtzeitig Termine zur Auswahl gestellt und ruft der Auftraggeber sie gleichwohl nicht ab, verfällt sie zum Ende des Zeitraums; eine Erstattung erfolgt nicht. Auf Wunsch kann eine einmalige Übertragung in den

Folgezeitraum vereinbart werden.

(5) Termine werden gemeinsam abgestimmt. Der Auftraggeber beantwortet Terminvorschläge innerhalb

angemessener Frist.

(6) Der Auftragnehmer kann die Vergütung frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten Vertragslaufzeit mit einer Ankündigungsfrist von acht Wochen zum Beginn der Folgelaufzeit anpassen. Übersteigt die Anpassung 5 %, steht

dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu; hierauf wird in der

Ankündigung hingewiesen.

(7) Vergünstigungen auf Zusatzleistungen gelten nur für die Dauer des bestehenden Betreuungsvertrags.

(8) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 11 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den von ihm geschaffenen Werken nach Maßgabe des

Urheberrechtsgesetzes zu. Das Urheberrecht als solches ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG); übertragen werden

ausschließlich Nutzungsrechte.

(2) Der Auftraggeber erwirbt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ein einfaches, räumlich und zeitlich

unbeschränktes Nutzungsrecht an den gelieferten Werken für die eigenen betrieblichen Zwecke. Umfasst sind

insbesondere Website, Social-Media-Kanäle, Unternehmensprofile in Karten- und Bewertungsdiensten,

Druckerzeugnisse, Messeauftritte, Stellenanzeigen und Pressearbeit.

(3) Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, soweit sie der Bewerbung des Auftraggebers dient – etwa an Agenturen,

Dienstleister, Buchungs- und Branchenportale, Kooperationspartner, Verbände oder Presse. Der Auftraggeber

weist die Empfänger auf den Umfang der eingeräumten Rechte hin.

(4) Nicht umfasst sind insbesondere der Weiterverkauf, die entgeltliche Unterlizenzierung, die Einstellung in

Bild-, Video- oder Stockdatenbanken sowie die Nutzung durch Dritte zur Bewerbung eigener, vom Auftraggeber

unabhängiger Angebote.

(5) Ausschließliche Nutzungsrechte, ein vollständiger Rechte-Buy-out oder die Übertragung von Rechten an

Rohmaterial bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und einer gesonderten Vergütung.

(6) Zuschnitt, Formatanpassung und technische Komprimierung für die jeweiligen Ausspielkanäle sind zulässig. Sinnentstellende Veränderungen, nachträgliche Farb- und Filteranwendungen, Montagen sowie das Überlagern

mit fremden Logos oder Werbeaussagen bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers (§ 14 UrhG); die

Einbindung des eigenen Logos des Auftraggebers ist stets zulässig.

(7) Bei Filmproduktionen ist die Verwendung einzelner Ausschnitte zulässig, soweit die Aussage des Werks

dadurch nicht entstellt wird.(8) In Filmen verwendete Musik ist für die vertraglich vorgesehene Nutzung lizenziert. Eine darüber

hinausgehende Nutzung – insbesondere im Rundfunk, im Kino oder in bezahlter Werbung – kann eine

Nachlizenzierung erfordern; der Auftraggeber stimmt solche Nutzungen vorab mit dem Auftragnehmer ab.

(9) Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den

Auftraggeber über. Bis dahin ist eine Nutzung nur mit gesonderter Gestattung des Auftragnehmers zulässig, die

widerruflich erteilt wird.

(10) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Nennung als Urheber (§ 13 UrhG). Die Parteien vereinbaren, dass eine

Nennung dort erfolgt, wo dies üblich und technisch möglich ist – etwa im Bildnachweis oder Impressum der

Website in der Form „Fotografie und Film: kreativagentur-schwarzwald.de

§ 12 Referenz- und Eigenwerbung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Werke zeitlich und räumlich

unbeschränkt zu eigenen Werbezwecken zu nutzen. Umfasst sind insbesondere die eigene Website und das

Portfolio, Social-Media-Kanäle, Newsletter, Angebots- und Präsentationsunterlagen, Druckmaterialien sowie die

Teilnahme an Wettbewerben und Ausstellungen.

(2) Der Auftragnehmer darf Namen, Firma und Logo des Auftraggebers als Referenz nennen und darstellen.

(3) Am Aufnahmetag entstandene Aufnahmen vom Produktionsprozess („Behind the Scenes“) dürfen zu den in

Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden, soweit dadurch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

offenbart werden.

(4) Der Auftraggeber kann der Nutzung einzelner Motive aus berechtigtem Grund – insbesondere zum Schutz von

Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Persönlichkeitsrechten oder bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen –

in Textform widersprechen. Der Auftragnehmer entfernt betroffene Inhalte innerhalb angemessener Frist aus

seinen eigenen Kanälen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückruf bereits

gedruckter Materialien oder auf Entfernung von Inhalten, die Dritte geteilt oder gespeichert haben, besteht nicht.

(5) Auf Wunsch des Auftraggebers vereinbaren die Parteien eine angemessene Sperrfrist bis zur erstmaligen

eigenen Veröffentlichung durch den Auftraggeber.

§ 13 Rechte Dritter, abgebildete Personen, Freistellung

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle bei den Aufnahmen anwesenden und abgebildeten Personen über

Zweck und Umfang der Aufnahmen informiert sind und ihre Einwilligung in Anfertigung, Veröffentlichung und

Verbreitung nach § 22 KUG bzw. Art. 6 DSGVO vorliegt. Der Auftragnehmer stellt hierfür auf Wunsch

Formularvorlagen bereit.

(2) Bei Aufnahmen von Beschäftigten des Auftraggebers obliegt die Einholung und Dokumentation der

Einwilligung dem Auftraggeber als Arbeitgeber. Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung, informiert

der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich.

(3) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen – insbesondere

Logos, Marken, Texten, Bildern, Musik und Daten – über die erforderlichen Rechte zur Vervielfältigung,

Bearbeitung und Verbreitung verfügt.

(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Pflichten

nach den Absätzen 1 bis 3 beruhen, einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung, soweit der

Auftraggeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(5) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und trifft

ohne Abstimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche.§ 14 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts

anderes vereinbart ist.

(3) Bei Aufträgen ab einem Nettovolumen von 1.000 € kann der Auftragnehmer bei Auftragserteilung eine

Anzahlung von bis zu 50 % verlangen. Bei mehrmonatigen Projekten ist eine Abrechnung nach Projektfortschritt

in Teilrechnungen zulässig.

(4) Rechnungen werden elektronisch per E-Mail übermittelt. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden;

ein Postversand erfolgt in diesem Fall nicht.

(5) Nach Ablauf des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Es gelten die

gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie

der erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung bleibt vorbehalten.

(6) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, kann der

Auftragnehmer weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückstellen und laufende Betreuungsleistungen

aussetzen. Bei Websites erfolgt eine Aussetzung erst nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist.

(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein

Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(8) Rabatte und Sonderkonditionen sind nicht übertragbar, nicht auszahlbar und nicht mit anderen

Vergünstigungen kombinierbar.

(9) Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, trägt er die dadurch entstehenden

Mehrkosten. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Arbeiten bleibt bestehen.

(10) Gelieferte körperliche Gegenstände (insbesondere Prints, Alben, Datenträger) bleiben bis zur vollständigen

Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

§ 15 Reise- und Nebenkosten

(1) Ist im Angebot eine Anfahrt ausgewiesen oder als enthalten bezeichnet, ist sie damit abgegolten. Darüber

hinausgehende Fahrten werden mit 0,55 € netto je gefahrenem Kilometer sowie 55 € netto je Stunde Fahrtzeit

berechnet.

(2) Bei Anreise mit Bahn oder Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich

entstandenen Kosten gegen Beleg berechnet. Die Wahl des Verkehrsmittels und der Unterkunft obliegt dem

Auftragnehmer nach billigem Ermessen.

(3) Notwendige Fremdkosten – etwa Genehmigungen, Eintrittsgelder, Sondermaterial, Models, Requisiten oder

erweiterte Musiklizenzen – werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

§ 16 Mängel, Rügefristen, Verjährung

(1) Bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB; für Websites gilt ergänzend § 9 Abs.

2 und 3.

(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Bereitstellung in Textform zu rügen.

Danach gilt die Leistung insoweit als vertragsgemäß erbracht. Gegenüber Unternehmern gilt § 377 HGB

ergänzend.(3) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die

Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten;

Schadensersatzansprüche richten sich nach § 17.

(4) Kein Mangel liegt vor bei gestalterischen Entscheidungen im Rahmen des § 3 Abs. 2, bei abweichendem

persönlichem Geschmack, bei farblichen Abweichungen aufgrund nicht kalibrierter Endgeräte oder

Ausgabeverfahren sowie bei Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

(5) Ansprüche wegen Mängeln verjähren gegenüber Unternehmern in 3 Monaten ab Abnahme bzw. Lieferung.

Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 17 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen

eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie

sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,

das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei

Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene

Reichweite, ausgebliebene Bewerbungen oder Buchungen sowie sonstige mittelbare Schäden.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm gelieferte Dateien unverzüglich zu sichern. Die Haftung für

Datenverlust ist auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den

Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer sowie Fremdlabore, Druckereien und Dienstleister einzusetzen und zu diesem Zweck Dateien über gesicherte Übertragungswege zu übermitteln.

(6) Für die Lichtbeständigkeit, Farbtreue und Alterungsbeständigkeit gedruckter Erzeugnisse haftet der

Auftragnehmer nur im Rahmen der Zusagen des jeweiligen Herstellers.

(7) Bei Versand an Unternehmer geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Gegenüber

Verbrauchern gilt der gesetzliche Gefahrübergang.

(8) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 18 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorgaben der DSGVO und des BDSG.

Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet – insbesondere

bei der Betreuung von Social-Media-Kanälen, Websites oder Kundendaten –, schließen die Parteien einen Vertrag

zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Kurz – AVV).

(3) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse vertraulich. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.

(4) Für die Speicherung und Löschung von Bild- und Filmmaterial gilt § 7. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten,

insbesondere handels- und steuerrechtlicher Art, bleiben unberührt.(5) Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung, entfernt der Auftragnehmer die betroffenen Aufnahmen

im Rahmen des Zumutbaren aus seinen eigenen Kanälen.

§ 19 Besondere Bestimmungen gegenüber Verbrauchern

(1) Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege

des Fernabsatzes geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Maßgeblich ist die gesonderte

Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird.

(2) Soll die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, bedarf dies der ausdrücklichen Aufforderung des

Verbrauchers in Textform. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständig erbrachten Dienstleistungen unter den

Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 BGB.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten § 16 Abs. 5 Satz 1 (verkürzte Verjährung) sowie § 17 Abs. 7 Satz 1

(Gefahrübergang bei Versand) nicht. Es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 20 Änderungen dieser AGB

(1) Der Auftragnehmer kann diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge jederzeit ändern. Für einen bereits

geschlossenen Vertrag gilt stets die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung.

(2) Bei Dauerschuldverhältnissen nach § 10 kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber Änderungen dieser AGB anbieten, die durch eine Änderung gesetzlicher Vorgaben, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder durch

veränderte technische Rahmenbedingungen veranlasst sind und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich zulasten des Auftraggebers verschieben. Das Änderungsangebot wird mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform übermittelt; die Änderungen werden dabei hervorgehoben.

(3) Der Auftraggeber kann dem Änderungsangebot bis zum vorgesehenen Wirksamwerden in Textform

widersprechen oder den Vertrag zu diesem Zeitpunkt kündigen. Widerspricht er, bleibt es bei den bisherigen

Bedingungen; der Auftragnehmer kann den Vertrag in diesem Fall ordentlich zum nächstmöglichen Termin kündigen. Auf diese Rechte wird im Änderungsangebot ausdrücklich hingewiesen.

(4) Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs oder der Vergütung bedürfen einer ausdrücklichen

Vereinbarung beider Parteien; § 10 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber

Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für

alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt,

auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die

Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt

unberührt.

(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung des

Auftragnehmers; § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die

gesetzliche Regelung.(6) Diese AGB gelten für Verträge, die ab dem 1.7.2026 geschlossen werden. Für früher geschlossene Verträge gilt

die jeweils bei Vertragsschluss einbezogene Fassung fort.